Satzung

Die Satzung des Heimatvereins Telgte von 1900 e.V.:

§ 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namen ,,Heimatverein Telgte von 1900 e.V.". Er hat seinen Sitz in Telgte. Sein Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Münster eingetragen.

§ 2 - Zweck und Gebiet des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zwecke des Vereines sind

  • die Förderung der Heimatkunde und Heimatpflege (§ 52 (2) Satz 1 Nr. 22 AO),
  • die Förderung der Natur- und Landschaftspflege (§ 52 (2) Satz 1 Nr. 8 AO),
  • die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege (§ 52 (2) Satz 1 Nr. 6 AO),
  • die Förderung von Kunst und Kultur (§ 52 (2) Satz 1 Nr. 5 AO) sowie
  • die Förderung des Brauchtums (§ 52 (2) Satz 1 Nr. 23 AO).

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Erforschung und Vermittlung der Stadtgeschichte, durch die Stadtverschönerung, durch die Begleitung der Stadtentwicklung und durch Maßnahmen zum Schutz der Altstadt, durch die Förderung der plattdeutschen Sprache und durch weitere diese Aufgaben unterstützende Aktivitäten. Der Verein will dabei Überliefertes und Neues sinnvoll vereinen, pflegen und weiterentwickeln, damit Kenntnis der Heimat, Verbundenheit mit ihr und Verantwortung für sie in der gesamten Bevölkerung auf allen dafür in Betracht kommenden Gebieten geweckt, erhalten und gefördert werden.

Dieses Ziel soll durch die eigene Arbeit des Vereins und durch enge Zusammenarbeit mit dem zuständigen Heimatgebiet des Westfälischen Heimatbundes, dem der Verein angeschlossen ist, den örtlichen Behörden und anderen Vereinen und Einrichtungen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen, erreicht werden.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Bereich des Vereins umfasst das Gebiet der Stadt Telgte sowie der dazugehörenden Umgebung.

§ 3 - Mitglieder

Der Verein besteht aus Einzelmitgliedern und korporativen Mitgliedern. Einzelmitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Korporative Mitglieder können örtliche Vereine und Einrichtungen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie der Verein verfolgen, sowie Gemeinden, Gemeindeverbände, Wirtschaftsorganisationen und ähnliche Zusammenschlüsse sein.

Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

Männer und Frauen, die sich um den Verein oder seine Ziele besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern, ehemalige Vorsitzende zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss, die Mitgliedschaft juristischer Personen mit deren Auflösung. Der Austritt aus dem Verein kann mit zwei Wochen Frist zum Quartalsende erfolgen. Er ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Eine Rückerstattung von Beiträgen erfolgt nicht. Mitglieder, die die Interessen des Vereins schädigen, können ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes mit 2/3 Mehrheit nach Anhörung des Betroffenen.

§ 4 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, dort sein Stimmrecht auszuüben und sich unabhängig davon in Vereinsangelegenheiten an den Vorstand zu wenden. Durch die Mitgliedschaft wird kein Anspruch auf das Vereinsvermögen erworben.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, Ziele und Zwecke des Vereins nach Kräften zu unterstützen und bis zum 1. April des laufenden Geschäftsjahres einen Beitrag an die Vereinskasse zu leisten. Neue Mitglieder sind im Geschäftsjahr ihres Eintritts von der Beitragspflicht befreit. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 5 - Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • Der Vorstand,
  • die Mitgliederversammlung.

§ 6 - Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in, dem/der Kassierer/in, dem/der jeweiligen Leiter/in des Museums RELíGIO, Westfälisches Museum für religiöse Kultur (ehemals Heimathaus Münsterland)in Telgte, dem Ehrenvorsitzenden sowie bis zu 10 Beisitzern oder Beisitzerinnen. Der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Schriftführer(in) und der/die Kassierer(in) bilden den geschäftsführenden Vorstand.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und sein/seine Stellvertreter/in. Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten. Im Innenverhältnis gilt, dass der/die stellvertretende Vorsitzende von dieser Befugnis nur im Falle der Verhinderung des/der Vorsitzenden Gebrauch machen darf.

Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins, insbesondere führt er die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Der geschäftsführende Vorstand führt die allgemeinen Geschäfte auf der Grundlage von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und von Vorstandsbeschlüssen, er beschließt über Anträge auf Aufnahme in den Verein und auf Beitragsermäßigung im Einzelfall.

Die einzelnen Vorstandsmitglieder mit Ausnahme der geborenen Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Auf Antrag mindestens eines Zehntels der anwesenden Mitglieder findet geheime Wahl statt. Wiederwahl ist zulässig. Mindestens einmal in jedem Halbjahr tritt der Vorstand zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Gegenseitige Vertretung der Vorstandsmitglieder ist dabei unzulässig.

§ 7 - Geschäftsordnung

Der Verein kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 8 - Mitgliederversammlung

Wenigstens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt. Sie wird von dem/der Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die schriftliche Einladung muss mindestens 14 Tage vorher den Mitgliedern zugehen. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 8 Tage vorher bei dem/der Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden. Eine sofortige Beschlussfassung über Anträge aus der Versammlung findet nur statt, wenn ihre Dringlichkeit beschlossen wird; Satzungsänderungen sind davon ausgenommen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet nur aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes oder dann statt, wenn mindestens ein Viertel aller Mitglieder es schriftlich beantragen. Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme; Vertretung ist unzulässig. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes,
  • Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer/innen,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • Bestimmung des Wahlverfahrens für durchzuführende Wahlen,
  • Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer/innen,
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Beratung von Anträgen,
  • Satzungsänderung und Auflösung des Vereins,
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden nach Vorberatung im Vorstand.

Die Kassenführung ist vor der Mitgliederversammlung durch 2 Kassenprüfer/innen zu prüfen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.

§ 9 - Arbeitskreise

Zur Durchführung besonderer Aufgaben können Arbeitskreise gebildet werden. Die Arbeitskreise wählen den Leiter aus ihrer Mitte.

§ 10 - Versammlungsleitung und Beschlussfassung

Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen werden von dem/der Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sind beide verhindert, so übernimmt das an Lebensjahren älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der Stimmen der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der jeweiligen Vorsitzenden den Ausschlag; bei Wahlen entscheidet das Los.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes werden in einer Niederschrift aufgenommen, die von dem/der Vorsitzenden und von dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.

§ 11 - Ehrenamtliche Tätigkeit

Die Tätigkeit im Verein ist ehrenamtlich.

§ 12 - Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss ist dem Westfälischen Heimatbund mitzuteilen.

Im Fall der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Telgte, die es unmittelbar undausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Heimat- und Kulturpflege zu verwenden hat.

§ 13 - Inkrafttreten

Diese Satzung ist am 6. September 1983 von der Mitgliederversammlung beschlossen worden.

Telgte, den 6. September 1983

Anmerkung: Änderungen wurden am 27.03.1990, 20.02.2002, 27.03.2012 und am 18.02.2015 beschlossen.

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